Statuten
Unsere aktuellen Statuten können Sie direkt online anschauen oder auch bequem als PDF herunterladen.
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen «Skeptiker Schweiz – Verein für kritisches Denken» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend «der Verein»).
Sitz des Vereins ist die Stadt Zürich im Kanton Zürich, Schweiz.
B. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung und das Verständnis der Wissenschaften (sowohl der Natur- als auch der Sozial- und Geisteswissenschaften), der Vernunft und der Freiheit des Forschens und Denkens.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
- das Fördern des rationalen kritischen und evidenz-basierten wissenschaftlichen Denkens in der Öffentlichkeit und in den Medien;
- das Verbreiten von Wissen über die Wissenschaften und ihrer Methoden;
- das Informieren der Öffentlichkeit über blosse Behauptungen, Fehlvorstellungen und unwissenschaftliche Methoden und Lehren;
- das Untersuchen von Behauptungen und Lehren mittels wissenschaftlicher Methoden und das Veröffentlichen der Resultate;
- das Erstellen von Publikationen im Sinne des Vereinszwecks und deren Verbreitung;
- das Fördern der Zusammenarbeit der Mitglieder in gemeinsamen Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
- die Zusammenarbeit mit Universitäten und Fachhochschulen;
- die Zusammenarbeit mit Medien im Sinne des Vereinszwecks; und
- die nationale und internationale Zusammenarbeit mit und die Förderung von gleichgesinnten Personen, Organisationen und Institutionen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keinerlei wirtschaftliche Ziele oder Selbsthilfeinteressen für den Verein selbst oder seine Mitglieder.
II. Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein verfügt über folgende Arten der Mitgliedschaft:
- die ordentliche Mitgliedschaft für natürliche Personen (Mitglieder);
- die Ehrenmitgliedschaft für natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder im Sinne des Vereinszwecks erworben haben; sowie
- die Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen.
Nur die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimm- und Wahlrecht.
B. Aufnahme
Über die Aufnahme als Mitglied oder Fördermitglied entscheidet auf Gesuch hin der Vorstand. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
C. Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt;
- Ausschluss; oder
- Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des Vereinsjahres geschuldet.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst, sowie nach Mahnung bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss gilt per sofort, wobei der Jahresbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres geschuldet ist. Der Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen zur Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Der Rekurs ist an den Vorstand zu richten.
Die Fördermitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Vereinsjahres innerhalb dessen die letzte ideelle oder materielle Unterstützung des Vereins erfolgte. Der Vorstand stellt dies fest und teilt das Erlöschen dem Fördermitglied mit.
III. Organisation
A. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der wissenschaftliche Beirat; und
- die Revisionsstelle.
B. Mitgliederversammlung
1. Termin, Einladung und Traktanden
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschliessen. Verlangt dies ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle, ist ebenfalls eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden erfolgt durch den Vorstand mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail.
Anträge für selbständige Traktanden sind dem Vorstand zwanzig Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge innerhalb eines Traktandums sind dem Vorstand frühzeitig mitzuteilen, können aber auch noch an der Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Aufgaben und Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle sowie des Beitragsreglements und des Budgets;
- die Wahl des Präsidiums, der Kassierin oder des Kassiers sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
- die Wahl der Revisionsstelle;
- die Behandlung der Traktanden und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- die Änderung der Statuten; und
- die Auflösung des Vereins.
3. Durchführung und Beschlussfassung
Zur Leitung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand eines oder mehrere seiner Mitglieder.
Jedes Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme. Die Stellvertretung ist nicht zulässig.
Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenbestimmungen, die ein Quorum vorsehen, können nur mit demselben Quorum geändert werden.
C. Vorstand
1. Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie der Kassierin oder dem Kassier. Das Präsidium kann aus einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidiums sowie der Kassierin oder des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selber. Er hält seine Organisation und Zuständigkeiten in einem Reglement fest.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit unter Bekanntgabe der Traktanden an alle Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung einberufen.
Sind alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden, kann ein Beschluss auch auf dem Zirkularweg (z.B. E-Mail) gefasst werden.
2. Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand stehen im Rahmen des Vereinszwecks alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Es sind dies insbesondere:
- die Vertretung des Vereins nach aussen;
- die Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen des Vereinszwecks sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie der Antrag an die Mitgliederversammlung betreffend die Aufnahme von Ehrenmitgliedern;
- das Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
- das Erstellen der in den Statuten vorgesehenen Reglemente; und
- das Einziehen der Mitgliederbeiträge.
Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien. Die Kassierin oder der Kassier hat für die Konten der Vereinskasse die Einzelunterschrift.
3. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Vertiefung bestimmter Themen Arbeitsgruppen einsetzen.
Der Vorstand überträgt die Leitung einer Arbeitsgruppe einem Vereinsmitglied, das dem Vorstand in regelmässigen Abständen Bericht erstattet.
Mitglied einer Arbeitsgruppe können Vereinsmitglieder sowie aussenstehende natürliche Personen sein.
D. Wissenschaftlicher Beirat
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der den Verein in wissenschaftlichen Fragen berät und darauf achtet, dass die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeit des Vereins gewährleistet ist.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden auf eine Amtsdauer von höchstens vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Der wissenschaftliche Beirat konstituiert sich selber.
E. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle wählen. Die Amtsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung darüber schriftlichen Bericht.
Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung.
IV. Vereinsmittel und Jahresrechnung
A. Mittelbeschaffung
Der Verein erlangt seine Mittel durch:
- die Jahresbeiträge von Mitgliedern (Mitgliederbeiträge);
- die Überschüsse der Betriebsrechnung; und durch
- weitere Mittel, die dem Verein durch private und öffentliche Beiträge, Zuwendungen jeglicher Art sowie durch Veranstaltungen und Dienstleistungen zukommen.
B. Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung ein Beitragsreglement zur Genehmigung vor, welches für Schüler, Auszubildende und Studierende sowie Mitglieder aus dem gleichen Familienhaushalt ermässigte Beiträge vorsehen kann.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in knappen finanziellen Verhältnissen auf Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
C. Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins werden zur Erfüllung der Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks und deren Kostendeckung verwendet.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anrecht auf Vergütung ihrer Spesen. Der Vorstand erlässt ein Spesenreglement.
D. Jahresrechnung und Budget
Der Vorstand erstellt per Ende des Vereinsjahres eine Jahresrechnung sowie ein Budget für das folgende Vereinsjahr. Beide sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
E. Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).
V. Auflösung des Vereins
A. Beschluss
Für die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Wird eines dieser Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit dem Auflösungstraktandum einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
B. Liquidationserlös
Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Zuweisung des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins an einen oder mehrere ebenfalls steuerbefreite Vereine mit gleichen oder ähnlichen Zielen mit Sitz in der Schweiz. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
A. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
B. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. März 2014 genehmigt und sind an diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, den 23. März 2014.
Der Präsident Protokollführer
Marko Kovic Fabian Frei